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Nr. 60/2017/28

Ausländerrechtliche Eingrenzung auf einen Teil des Schaffhauser Stadt-gebiets; Verhältnismässigkeit – Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG.

Schaffhausen · 2017-12-19 · Deutsch SH
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Die Eingrenzung schränkt die Bewegungsfreiheit ein; sie muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (E. 2). Die Grundvoraussetzung für die Eingrenzung, das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung, ist mit dem Ausweisungsentscheid erfüllt, ungeachtet dessen, ob die Ausweisung vollzogen werden kann (E. 3.3). Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Die für die Eingrenzung erforderliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen oder Kontakte zu extremistischen Kreisen bestehen (E. 3.4.1 und 3.5). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist insbesondere bei der Festlegung des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. Die Eingrenzung darf keinen pönalen Charakter annehmen; sie ist entsprechend zeitlich zu begrenzen (E. 4, 4.2.4–4.2.6).